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Satzung des Hausärztinnen- und Hausärzteverbandes Brandenburg e.V. (HÄVBB e.V.)

Präambel

 

Der Hausärztinnen- und Hausärzteverband Brandenburg (HÄVBB) ist die Interessenvertretung der Hausärztinnen und Hausärzte im Land Brandenburg.
Die Mitglieder des HÄVBB sind Fachärztinnen und Fachärzte für Allgemeinmedizin, hausärztliche Internistinnen und Internisten, Praktische Ärztinnen und Ärzte und Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung.


Unabhängig von der Art der Berufsausübung – selbständig oder angestellt - tritt der HÄVBB für die freiberufliche Tätigkeit seiner Mitglieder ein.
Der HÄVBB setzt sich für eine sich stets entwickelnde Verbesserung der Versorgung der Patientinnen und Patienten entsprechend gesicherter neuer medizinischer Erkenntnisse ein.


Eine leistungsgerechte Honorierung ist das Ziel der Bemühungen des HÄVBB.
Der HÄVBB fördert eine gute Zusammenarbeit mit allen Gebietsärztinnen und Gebietsärzten im Rahmen der ambulanten Versorgung.
Alle Mitglieder des HÄVBB sollen in Konfliktsituationen ihrer beruflichen Tätigkeit beraten und unterstützt werden.
Der HÄVBB fördert und unterstützt den ärztlichen Nachwuchs.
Der HÄVBB sieht sich in Verantwortung für alle Fragen zur Fortbildung und Qualifikation in der beruflichen Tätigkeit seiner Mitglieder.

 

 

§ 1


Name, Rechtsform und Sitz

 

(1) Der Verein (nachfolgend als Verband bezeichnet) führt den Namen: Hausärztinnen- und Hausärzteverband Brandenburg e.V. (HÄVBB e.V.).

 

(2) Er hat seinen Sitz in Potsdam und wird in das Vereinsregister Potsdam eingetragen.

 

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2

Zweck und Aufgaben des Verbandes

 

(1) Der Verband ist ein Zusammenschluss von in der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztinnen und Ärzten im Land Brandenburg:

  • Fachärztinnen und Fachärzte für Allgemeinmedizin 

  • Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin, die hausärztlich tätig sind

  • Praktische Ärztinnen und Ärzte

  • Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung zur hausärztlichen Tätigkeit

  • Studierende, die hausärztlich tätig sein wollen

 

(2) Ziele und Aufgaben des HÄVBB sind:

 

a)         Förderung der hausärztlichen Tätigkeit

b)         Wahrnehmung und Vertretung der ideellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Interessen der hausärztlich tätigen Mitglieder des Verbandes in Brandenburg innerhalb und außerhalb der Ärzteschaft in allen Belangen. Insbesondere in Vertretung der honorar- und strukturpolitischen Interessen in der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburgs (KVBB) und der Landesärztekammer Brandenburg sowie gegenüber Krankenkassen und der Politik.

c)         Sicherung, Weiterentwicklung und Verbesserung der hausärztlichen wirtschaftlichen Belange.

d)         Förderung und Verbesserung der Qualität der hausärztlichen Versorgung der Bevölkerung durch:

 

  1. Fortbildung der Hausärztinnen und Hausärzte

  2. Begleitung und Förderung der allgemeinmedizinischen Aus- und Weiterbildung

  3.  Förderung der allgemeinmedizinischen Forschung und Lehre

  4.  Pflege persönlicher Verbindungen, des Gedankens und Informationsaustausches sowie der kollegialen Zusammenarbeit der brandenburgischen Hausärzteschaft.

  5.  Erhalt der ärztlichen Freiberuflichkeit und der Unabhängigkeit in der Berufsausübung.

     

(3) Zur Erfüllung der Aufgaben kann der Verband Verträge schließen, denen die Mitglieder beitreten können.

 

(4) Der HÄVBB ist Landesverband des Hausärztinnen- und Hausärzteverbandes.

 

 

(5) Der Zweck des HÄVBB ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

 

 

§ 3

Mitglieder

 

Die Mitglieder können sein:

 

(1) Ordentliche Mitglieder:

 

  • alle hausärztlich tätigen Ärztinnen und Ärzte

  • alle Ärztinnen und Ärzte in Ruhestand, die vormals nach § 2 Abs. 1 tätig waren

  • Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung zur hausärztlichen Tätigkeit

 

(2) Außerordentliche Mitglieder: Studierende der Humanmedizin. Sie sind nicht stimmberechtigt.

 

(3) Fördernde Mitglieder können geschäftsfähige natürliche oder juristische Personen sein, die den Verband bei seiner satzungsgemäßen Arbeit unterstützen. Sie sind nicht stimmberechtigt, juristische Personen sind nicht wählbar.

 

(4) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand des HÄVBB zu richten. Die Entscheidung über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung steht der/dem Betroffenen Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Über die Aufnahme entscheidet dann die nächste Mitgliederversammlung.

 

(5) Jedes Mitglied erhält eine Mitgliedskarte und die Satzung. Es erkennt mit seinem Beitritt die Satzung des HÄVBB als für sich verbindlich an.

 

(6) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag der oder des Vorsitzenden Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende ernennen. Es handelt sich um Personen, die sich hervorragend für die Belange des HÄVBB eingesetzt haben. Sie sind antrag-, rede- aber nicht stimmberechtigt, wenn sie kein ordentliches Mitglied sind.

 

 

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

 

1) Die Mitgliedschaft erlischt

 

  1. durch Tod eines Mitgliedes

  2. durch Austritt aus dem Verband, der schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Jahres erklärt werden muss

  3. durch Ausschluss gemäß § 4, Absatz 2

  4. durch Streichung aus der Mitgliederliste bei einem Rückstand in der Zahlung von mehr als einem Jahresbeitrag, wenn die Bezahlung auch bei mindestens zweifacher Mahnung ausbleibt.

  5. bei ordentlichen Mitgliedern auch bei Rücknahme oder Widerruf der ärztlichen Approbation.

 

2) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes aus dem Verband ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn ein Mitglied durch sein Auftreten gegen die Verbandsinteressen verstößt und das Ansehen des Verbandes schädigt. Der Ausschließungsbeschluss ist dem betreffenden Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu äußern. 
Gegen den Beschluss der Ausschließung steht dem betroffenen Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monates nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand eingelegt werden. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Über die Aufhebung der Vorstandsentscheidung im Rahmen der Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden.

 

 

§ 5

Beiträge

 

Ordentliche und außerordentliche Mitglieder sind zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet, wie sie in einer Beitrags- und Finanzordnung festgelegt werden. 

 

Die vom Vorstand vorgeschlagene Beitrags- und Finanzordnung des HÄVBB muss von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Der Vorstand kann auf Antrag Beiträge stunden, reduzieren oder erlassen.

 

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. 

 

 

§ 6

Organe des Verbandes

 

Organe des Verbandes sind:

a) der Vorstand (§ 7)

b) die Mitgliederversammlung (§ 9)

 

§ 7

Der Vorstand

 

(1) der Vorstand besteht aus:

  1. der/dem Vorsitzenden

  2. der Stellvertreterin/dem Stellvertreter

  3. der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister

  4. der Schriftführerin/dem Schriftführer 

 

(2) Der Vorstand kann um bis zu 2 Beisitzerinnen/Beisitzer erweitert werden.

 

(3) Vorstand im Sinne des BGB § 26 sind die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Die/der stellvertretende Vorsitzende ist nur bei Verhinderung oder im Auftrag der/des Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt.

 

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Einzelheiten regelt die Wahlordnung. Jedes Vorstandsmitglied hat Einsicht in sämtliche Unterlagen des HÄVBB.

 

(5) Scheidet die/der Vorsitzende während der Amtszeit aus, so führt die/der stellvertretende Vorsitzende die Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung weiter.

 

(6) Beim Ausscheiden eines anderen Mitgliedes des Vorstandes ist die/der Vorsitzende im Einvernehmen mit den verbleibenden Mitgliedern des Vorstandes berechtigt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine kommissarische Nachfolgerin/einen kommissarischen Nachfolger zu bestimmen. Der verbleibende Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung mehrheitlich beschließen. Die Einladungen unterliegen den gleichen Vorgaben wie eine reguläre Mitgliederversammlung.

 

(7) Der Vorstand trifft sich in regelmäßigen Abständen zu seinen Sitzungen. Die/der Vorsitzende lädt unter Bekanntgabe der Tagesordnung, des Ortes und des Zeitpunktes mindesten acht Tage vorher schriftlich (auch per Fax oder Email) ein. Aus wichtigem Grund kann die/der Vorsitzende auch ohne Ladungsfrist und Tagesordnung den Vorstand einberufen. In Fällen außerordentlicher Dringlichkeit kann die/der Vorsitzende in fernmündlicher oder schriftlicher Absprache mit der Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes Entscheidungen treffen.

 

(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlüssen über Finanzfragen muss die Schatzmeisterin/der Schatzmeister anwesend sein. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.

 

(9) Über die Sitzungen ist ein Protokoll über die wesentlichen Ergebnisse und Diskussionspunkte der Sitzung zu führen, das nach Genehmigung durch die nächste Vorstandssitzung von der Schriftführerin/dem Schriftführer und der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

 

(10) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

 

§ 8

Aufgaben des Vorstandes

 

Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

  1. Erledigung der laufenden Geschäfte.

  2. Vorbereitung der Mitgliederversammlung.

  3. Personalfragen – Anstellen von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern.

  4. Verhandlungen mit berufsständigen Institutionen, Behörden und Organisationen.

  5. Kontrolle und Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

  6. Vorschlag einer Beitrags- und Finanzordnung des HÄVBB.

  7. Der Vorstand ist nach Misstrauensantrag gegen ihn durch die Mitgliederversammlung (§ 10, Abs. 18) verpflichtet, innerhalb von 12 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen und den Antrag als Punkt 1 auf die Tagesordnung zu setzen.

 

 

§ 9

Die Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den ordentlichen Mitgliedern des Verbandes zusammen. 

 

 (2) Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden oder in seiner Abwesenheit ihrer/seiner Stellvertretung geleitet.

 

(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich (auch per Fax oder Email) durch die/den Vorsitzenden des Verbandes oder seine Stellvertretung unter Angabe der Tagesordnung, Ort und Zeitpunkt. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die dem HÄVBB bekannte Anschrift.

 

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Prozent der ordentlichen Mitglieder teilnehmen. Die Beschlussfähigkeit wird von der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter vor der Abstimmung festgestellt. 

 

(5) Bei Beschlussunfähigkeit ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, diese ist dann unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig. Abweichend vom § 9, Abs. 5 beträgt die Ladefrist für die neue Mitgliederversammlung mindestens 12 Tage. Die Frist beginnt zwei Tage nach Absendung des Einladungsschreibens. Hierauf ist in der Ladung besonders hinzuweisen.

 

(6) Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Änderung der Satzung, der Beschluss zum Ausschluss eines Mitgliedes (§ 4) oder zur Auflösung des Vereins (§ 12) bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.

 

(9) Mindestens einmal im Kalenderjahr muss eine Mitgliederversammlung stattfinden.

 

(10) Auf Antrag von mindestens 10% aller Mitglieder bzw. von mehr als 50% des Vorstandes muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von vier Wochen gemäß § 9 Abs. 5 einberufen werden.

 

(11) Über die Mitgliederversammlung muss ein Protokoll geführt werden, das von der Schriftführerin/dem Schrift­führer und der/dem Vorsitzenden unterzeichnet wird und allen Mitgliedern zur Verfügung gestellt wird.

 

(12) Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung, die weiteres regelt.

 

 

§ 10

Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Verbandes. Sie hat insbesondere die nachfolgenden Aufgaben:

 

 

  1. Wahl des Vorstandes

  2. Beratung und Beschlussfassung über berufs- und standespolitische Fragen

  3. Entgegennahme des Geschäfts- und Rechenschaftsberichtes

  4. Genehmigung und Entgegennahme des Haushaltsvoranschlages

  5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

  6. Festlegung einer Entschädigungsregelung für Vorstandsmitglieder bei der Wahrnehmung von Verbandsaufgaben

  7. Entlastung des Vorstandes

  8. Beratung und Beschlussfassung über Verträge, die mit den Krankenkassen verhandelt werden.

  9. Beschlussfassung über Satzungsänderungen. 

  10. Beschlussfassung einer Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung. 

  11. Beschlussfassung über eine Wahlordnung

  12. Beschlussfassung über eine Beitrags- und Finanzordnung 

  13. Wahl von zwei Kassenprüfenden

  14. Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes bei Berufung mit Zweidrittelmehrheit

  15. Ernennung von Ehrenmitgliedern und einer/eines Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag des Vorstandes

  16. Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder durch ein Misstrauensvotum. Der Misstrauensantrag muss von einem Drittel der teilnehmenden Mitglieder an der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingebracht werden. 

  17. Für von der Mitgliederversammlung abberufene Vorstandsmitglieder sind von der Mitgliederversammlung neue Vorstandsmitglieder zu wählen. Bis zur Neuwahl bleiben die alten Mitglieder im Amt.

  18. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands einen Beirat (Regional - oder Fachbeirat) berufen.  Fachbeirat und Regionalbeirat haben beratenden Charakter und werden entsprechend des Bedarfes und der Gegebenheiten zusammengesetzt. Die Beiräte/einzelne Mitglieder der Beiräte dienen zur Rückkopplung der Mitglieder mit dem Vorstand in der mitgliederversammlungsfreien Zeit und haben beratenden und informationsvermittelnden, aber keinen beschlussfassenden Zweck. Fachbeirat und Regionalbeirat können einzeln oder gesamt vom Vorstand zu Beratungen zu einzelnen Themen hinzugezogen werden. 

 

 

§11

Geschäftsstelle des HÄVBB

 

(1) Der HÄVBB betreibt eine Geschäftsstelle mit Sitz in Potsdam.

 

 

§ 12

Auflösung des HÄVBB

 

Die Auflösung des HÄVBB erfolgt durch Beschluss einer Mitgliederversammlung, die ausdrücklich zu diesem Zweck einberufen wurde. Es muss eine 2/3 Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder an der Mitgliederversammlung bestehen.

Im Falle der Auflösung entscheidet die letzte Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens. Es sollten hier die Bestimmungen des BGB §§ 45 ff. Anwendung finden.

 

Stand 20.11.2024